Art. 13 GG Bedeutung

Suchen

Art. 13 GG

Art. 13 GG Logo #42834(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders sc...
Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/gg013.php
Keine exakte Übereinkunft gefunden.